Allgemeine Geschäftsbedingungen der NESEC Gesellschaft für angewandte Netzwerksicherheit mbH

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Lieferungen und Leistungen der NESEC Gesellschaft für angewandte Netzwerk­sicher­heit mbH erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbe­din­gun­gen. Auf die beiliegenden Bestimmungen der durch NESEC Gesellschaft für angewandte Netzwerksicherheit mbH angebotenen Produkte bzw. deren Hersteller, wird ergänzend hingewiesen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.

2. Angebote der NESEC Gesellschaft für angewandte Netzwerksicherheit mbH sind grund­sätzlich freibleibend, Irrtümer vorbehalten, sofern sie nicht schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

3. Die Auswahl der Vertragsgegenstände ist Sache des Kunden. Eine Auswahlberatung bietet NESEC Gesellschaft für angewandte Netzwerksicherheit mbH nur gegen geson­derte Vergütung.

4. Verträge über Lieferungen der NESEC Gesellschaft für angewandte Netzwerksicher­heit mbH kommen durch schriftliche Bestätigung der Bestellung des Kunden durch die NESEC Gesellschaft für angewandte Netzwerksicherheit mbH zustande. Eine Bestellung, die als Angebot gemäß §145 BGB zu qualifizieren ist, kann die NESEC Gesellschaft für ange­wandte Netzwerksicherheit mbH innerhalb von vier Wochen annehmen.

5. Lieferungs-, Herstellungs- und Erstellungsfristen sind nur verbindlich, wenn diese als ausdrückliche Fixtermine schriftlich vereinbart sind. Ansonsten gelten sie als unverbind­lich. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzuges sind in jedem Falle aus­geschlossen, soweit der Verzug nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der NESEC Gesellschaft für angewandte Netzwerksicherheit mbH beruht.

6. Der Versand erfolgt in der Regel ab Sitz und Lager der NESEC Gesellschaft für ange­wandte Netzwerksicherheit mbH. Alle Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendun­gen, gehen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Lager der NESEC Gesellschaft für angewandte Netzwerk­sicher­heit mbH verläßt. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft an den Besteller auf diesen über. Versandkosten gehen zu Lasten des Kunden.

7. Der Kunde ist verpflichtet die Vertragsgegenstände bei Lieferung entsprechend §377 HGB zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich geltend zu machen. Der Kunde wird gelieferte Software dazu auf seinen Anlagen aufspielen und Tests durch­führen.

8. Vergütung für Lieferungen der NESEC Gesellschaft für angewandte Netzwerksicher­heit mbH sind mit Auslieferung der Waren vom Lager der Firma NESEC Gesellschaft für angewandte Netzwerksicherheit mbH ohne Abzug fällig. Bei Überschreiten des Zahlungs­ziels von 30 Tagen nach Auslieferung der Waren berechnet NESEC Gesellschaft für angewandte Netzwerksicherheit mbH Zinsen in Höhe von 1% vom Rechnungsbetrag pro Monat.

Der Auftraggeber ist berechtigt, nur mit unbestrittenen oder gerichtlich  festgestellten Forderungen aufzurechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen eines aus dem konkreten Liefervertrag stammenden Anspruchs zu.

9. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Im Rahmen der Gewährleistung ist NESEC Gesellschaft für angewandte Netzwerksicherheit mbH zur Nachbesserung berechtigt und verpflichtet.

Der Kunde ist verpflichtet, Mängel unverzüglich, möglichst schriftlich an NESEC Gesell­schaft für angewandte Netzwerksicherheit mbH zu melden und dabei möglichst auch anzu­geben, wie sich der Mangel äußert und auswirkt und unter welchen Umständen er auftritt. Der Kunde wird NESEC Gesellschaft für angewandte Netzwerksicherheit mbH bei der Analyse und Beseitigung von Mängeln unterstützen und Einsicht in die Unter­lagen gewähren, aus denen sich nähere Umstände des Auftretens des Mangels ergeben. Der Kunde wird zur Nachbesserung der NESEC  Gesellschaft für angewandte Netzwerk­sicher­heit mbH zu den üblichen Geschäftszeiten bei NESEC Gesellschaft für angewandte Netz­werk­sicherheit mbH, Zugang zu der ge­lieferten Ware gewähren und sämtliche not­wen­digen Informationen über den Mangel zur Verfügung stellen.

Gelingt die Nachbesserung nicht innerhalb angemessener Frist und schlägt sie auch innerhalb einer weiteren, vom Kunden angemessen gesetzten Nachfrist fehl, so ist der Kunde berechtigt, seine gesetzlich vorgesehenen Rechte für den Gewährleistungsfall geltend zu machen. Die Anrechnung der gezogenen Nutzung im Falle der Wandlung erfolgt auf Basis einer vierjährigen linearen Abschreibung, wobei der mangelbedingte Minder­wert zu berücksichtigen ist.

Die Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Kunde selbst oder durch Dritte an den Vertragsgegenständen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der NESEC Gesellschaft für angewandte Netzwerksicherheit mbH oder des Herstellers Änderungen vorgenommen hat. Dies gilt insoweit nicht, als der Kunde darlegen und beweisen kann, daß die Änderung in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Fehler bzw. Mangel stehen und die Analyse und Behebung von Mängeln nicht wesentlich erschwert. Statt einer Verweigerung der Nachbesserung in diesem Falle kann NESEC Gesellschaft für angewandte Netzwerksicherheit mbH auch Leistungserschwerung und damit zusätz­lichen Aufwand entsprechend der Preislisten für Dienstleistungen der NESEC Gesell­schaft für angewandte Netzwerksicherheit mbH geltend machen, wenn NESEC Gesell­schaft für angewandte Netzwerksicherheit mbH trotz solcher Änderungen tätig wird. Das gleiche gilt, wenn der Kunde die Vertragsgegenstände in einer anderen Umgebung oder mit anderem Zubehör einsetzt als von NESEC Gesellschaft für angewandte Netzwerk­sicherheit mbH oder dem Hersteller freigegeben.

10. NESEC Gesellschaft für angewandte Netzwerksicherheit mbH haftet für Schäden aus jeglichem Rechtsgrund, einschließlich Verzug, Schlechterfüllung und außervertraglicher Haftung ausschließlich entsprechend diesen Bestimmungen:

a)      Die Haftung ist unbegrenzt bei Schäden, die vorsätzlich verursacht wurden oder von leitenden Angestellten oder Organen der NESEC Gesellschaft für angewandte Netzwerksicherheit mbH grob fahrlässig verursacht wurden, sowie für Schäden, die auf schwerwiegendes Organisationsverschulden oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zurückzuführen sind.

b)      Liegt keiner der in a) genannten Fälle vor, so haftet NESEC Gesellschaft für ange­wandte Netzwerksicherheit mbH begrenzt auf die vertragstypisch vorhersehbaren Schäden, soweit diese durch eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder grobe Fahrlässigkeit sonstiger Erfüllungsgehilfen der NESEC Gesellschaft für angewandte Netzwerksicherheit mbH verursacht wurden sowie für Personen­schäden.

Sind keine der in a) und b) genannten Voraussetzungen gegeben, haftet NESEC Gesell­schaft für angewandte Netzwerksicherheit mbH bei Verschulden begrenzt auf die vertragliche Vergütung je Schadensfall. Eine Haftung ohne Verschulden ist ausge­schlossen.

11. Der Kunde wird vertrauliche Informationen gegenüber NESEC Gesellschaft für ange­wandte Netzwerksicherheit mbH als solche bezeichnen und vertrauliche Unterlagen als solche Kennzeichnen. NESEC Gesellschaft für angewandte Netzwerksicherheit mbH wird sämtliche als vertraulich gekennzeichnete oder bezeichnete Informationen, sowie offensichtlich vertrauliche Informationen wie eigenen Betriebsgeheimnisse behandeln.

12. Sofern Vertragsgegenstände bestimmten Exportrestriktionen unterliegen (z.B. Export­restriktionen der USA bei amerikanischen Herstellern), verpflichtet sich der Kunde, die mitgelieferten Exportrestriktionen des Herstellers zu beachten.

13. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland auch dann als vereinbart, wenn der Kunde seinen Sitz nicht in der Bundes­republik Deutschland hat. Ausgeschlossen ist das UN-Kaufrecht.

14. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der NESEC Gesellschaft für angewandte Netzwerksicherheit mbH. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie alle daraus entstehenden und seine Wirksamkeit betreffen­den Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz der NESEC Gesellschaft für angewandte Netzwerk­sicherheit mbH.

15. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise nicht rechts­wirk­sam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestim­mungen dadurch nicht berührt. Das gleiche gilt für den Fall, daß der Vertrag eine Rege­lungs­lücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bedingungen oder zur Ausfüllung der Lücke solle eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt hätten, sofern sie bei Ab­schluß des Vertrages diesen Punkt bedacht hätten.

II. Besondere Bestimmungen für Hardwarelieferungen

1. Die Hardwarelieferung erfolgt ohne Software und ohne Betriebssystem. NESEC Gesell­schaft für angewandte Netzwerksicherheit mbH liefert Hardware von Fremdher­stellern mit der von diesen Herstellern gelieferten Dokumentation.

2. Das Eigentum an der zu liefernden Hardware geht erst mit vollständiger Bezahlung durch den Kunden an diesen über. Dieser Vorbehalt bezieht sich auch auf das, was der Kunde anstelle der gelieferten Hardware erwirbt. Der Kunde ist verpflichtet, jeden Dritten, der Zugriff auf das Vorbehaltsgut nehmen will, über den Vorbehalt der NESEC Gesell­schaft für angewandte Netzwerksicherheit mbH zu informieren sowie NESEC Gesell­schaft für angewandte Netzwerksicherheit mbH über einen Versuch eines Zugriffs durch einen Dritten unverzüglich zu informieren.

3. NESEC Gesellschaft für angewandte Netzwerksicherheit mbH gewährleistet, daß die gelie­ferte Hardware bei Gefahrenübergang keine Mängel enthält. Im Rahmen der Gewähr­leistung werden sogenannte Verschleiß- und Verbrauchsteile (z.B. Druckerpatronen u.ä.) nicht ausgetauscht.

III. Softwareüberlassungsbedingungen

1. Software wird, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich im ausführbaren Objektcode mit der vom Hersteller allgemein freigegebenen Dokumen­tation, aus der sich die Funktionalität der Software ergibt, geliefert.

2. Der Kunde erhält ein einfaches Nutzungsrecht auf Dauer in dem vertraglich vereinbar­ten Umfang. Wünscht der Kunde die Nutzung in einem größeren Umfang, ist es erforder­lich, daß der Kunde die dafür erforderlichen zusätzlichen Nutzungsrechte an der Soft­ware erwirbt. Für den Erwerb solcher Nutzungsrechtserweiterungen gilt eine eigene Preis­liste der NESEC Gesellschaft für angewandte Netzwerksicherheit mbH. Erweite­rungen des Nutzungsrechtes in einer vom Kunden bereits genutzten Software lösen keine erneuten Gewährleistungsfristen aus.

Eine Übernutzung ist grundsätzlich als vertragswidrige Handlung des Kunden anzu­se­hen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die Übernutzung unverzüglich mitzu­teilen. Die Parteien werden dann versuchen, eine Vereinbarung über die Erweiterung des Nut­zungs­rechtes zu erzielen. Für den Zeitraum der Übernutzung, d.h., bis zum Abschluß einer solchen Vereinbarung bzw. der Einstellung der Übernutzung durch den Kunden ist der Kunde verpflichtet, eine Entschädigung für die Übernutzung entsprechend der Preis­liste der NESEC Gesellschaft für angewandte Netzwerksicherheit mbH zu vergüten. Der Berechnung wird eine vierjährige lineare Abschreibung zugrunde gelegt. Teilt der Kunde die Übernutzung nicht mit, wird eine Vertragsstrafe in Höhe des zweifachen Preises der Erweiterung des Nutzungsrechts gemäß Preisliste der NESEC Gesellschaft für ange­wandte Netzwerksicherheit mbH fällig.

3. Der Kunde ist nur berechtigt, die von ihm erworbene Software als Ganzes inklusive sämtlicher eingeräumter Nutzungsrechte an eine Dritten zu übertragen. Die Übertragung bedarf der ausdrücklichen vorhergehenden schriftlichen Zustimmung der NESEC Gesell­schaft für angewandte Netzwerksicherheit mbH. NESEC Gesellschaft für angewandte Netzwerksicherheit mbH wird diese Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Der Kunde ist verpflichtet, bei einer solchen Weitergabe an einen Dritten sämtliches Ma­terial zu der vertragsgegenständigen Software zu übergeben und soweit eine Übergabe nicht möglich ist, auf den eigenen Datenträgern löschen.

4. Bis zur vollständigen Bezahlung der Software ist NESEC Gesellschaft für angewandte Netzwerksicherheit mbH zur Untersagung der weiteren Nutzung berechtigt.

5. Der Kunde ist mit den mitgelieferten Lizenzbedingungen des Herstellers einver­stan­den.

6. NESEC Gesellschaft für angewandte Netzwerksicherheit mbH ist berechtigt, Nach­besse­rungen dadurch vorzunehmen, daß dem Kunden eine geänderte, vom Hersteller freigegebene Version der Software, Bugfixes oder Updates überlassen werden, die den Mangel nicht mehr enthalten. Eine Nachbesserung kann auch durch eine software­tech­nische Umgehung eines Fehlers erfolgen, soweit die Funktionalität der Software dadurch nicht oder nur unwesentlich gemindert wird. Eine Mangelbeseitigung kann auch dadurch erfolgen, daß der Kunde über vom Kunden selbst durchführbare Maßnahmen informiert wird, die zur Beseitigung des Mangels führen. Der Kunde wird solche Maßnahmen un­ver­züglich umsetzen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

7. NESEC Gesellschaft für angewandte Netzwerksicherheit mbH verpflichtet sich für den Fall, daß die Software Schutzrechte Dritter verletzt, den Kunden von Ansprüchen Dritter freizustellen. NESEC Gesellschaft für angewandte Netzwerksicherheit mbH ist berech­tigt, zur Vermeidung des Schadens bzw. weiteren Schadens dem Kunden eine geän­derte Version der Software zu liefern, die nicht mehr in die Schutzrechte Dritter eingreift. Der Kunde wird NESEC Gesellschaft für angewandte Netzwerksicherheit mbH unver­züglich von etwaiger Kenntnis über Verletzungen der Schutzrechte von NESEC Gesell­schaft für angewandte Netzwerksicherheit mbH durch Dritte informieren. Ebenso wird der Kunde NESEC Gesellschaft für angewandte Netzwerksicherheit mbH informieren, wenn er von Dritten wegen Schutzrechtsverletzungen durch die gelieferte Software in An­spruch genommen wird. Der Kunde wird NESEC Gesellschaft für angewandte Netzwerk­sicher­heit mbH Gelegenheit geben, ihn bei einer evtl. Prozeßführung in geeigneter Weise zu unterstützen.